Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Das Bespritzen mit Sperma kann eine Körperverletzung darstellen, die bei einer Vorstrafe wegen exhibitionistischer Handlungen bereits zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten führen kann

Das Amtsgericht Lübeck hat in seiner Entscheidung vom 08.06.2011 - 746 Js 13196/11 festgestellt, dass sich jemand wegen vorsätzlicher ''Körperverletzung'' nach § 223 StGB strafbar macht, wenn er sein Opfer mit zuvor abgefülltem Sperma bespritzt und damit ihm zurechenbare psychische oder physische Beeinträchtigungen beim Geschädigten verursacht. Die Beeinträchtigungen müssen allerdings über die Erregung ein bloßes Ekelgefühls hinausgehen, um den Tatbestand des § 223 StGB zu erfüllen.

Der Angeklagte hatte eine Frau, die mit ihrer 7-jährigen Tochter in der Warteschlange eines Supermarkts vor ihm stand, mit zuvor abgefülltem Sperma im Bereich des Gesäßes bespritzt. Die Geschädigte bemerkte die feuchte Stelle im Rückenbereich und erkannte durch den Geruch, dass es sich bei der auf ihrer Kleidung befindlichen Flüssigkeit um Sperma handelte.
Als Folge der Tat litt sie unter erheblichen psychischen Belastungen und massiven Schlafstörungen. Dies war auch darauf zurückzuführen, dass sie im Alter von 15 Jahren Opfer einer Vergewaltigung geworden ist. Außerdem leidet die Geschädigte an der Krankheit Multiple Sklerose, die zusammen mit dem Stress der Tat wiederholte und massive Krampfanfälle ausgelöst hat.

Das Amtsgericht Lübeck ist der Auffassung, dass solche psychischen Vorbeeinträchtigungen des Opfers und die dadurch wieder ausgelösten somatischen Folgen nicht ungewöhnlich und somit für den Täter vorhersehbar sind. Er kann schlichtweg nicht darauf vertrauen, nicht auf ein vorgeschädigtes Opfer zu treffen. Da der Angeklagte zudem einschlägig wegen ''exhibitionistischen Handlungen'' vorbestraft war, wurde er wegen ''vorsätzlicher Körperverletzung'' zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Anwalt für Strafrecht: Verkehrsstrafrecht / Drogen

Keine Grenzwerte bei Kokainkonsum, bei deren Überschreitung die absolute Fahruntüchtigkeit begründet werden kann

Strafbar nach § 316 StGB macht sich, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses von alkoholischer Getränke oder anderen berauschenden Mitteln nicht in der Lage dazu ist (Trunkenheitsfahrt).

In seiner Entscheidung im Verfahren (524) 11 Ju Js 1853/10 (36/11), 524 - 36/11 stellte das Landgericht ''Berlin'' fest, dass die Überschreitung der festgelegten Grenzwerte von 10 ng/ml ''Kokain'', im Gegensatz zu dem bei ''Alkoholkonsum'' festgelegten Grenzwert von 1,1 ?, nicht zur Annahme einer absoluten ''Fahruntüchtigkeit'' gem. § 316 StGB führt. Die beschriebene Mindestmenge stellt lediglich ein sicheres Indiz für Kokainkonsum dar.

Zwar erkennt das Landgericht Berlin einen Widerspruch darin, dass der Erwerb von ''Drogen'' strafrechtlich sanktioniert wird, während es ungestraft bleibt sich unter Drogeneinfluss ans Steuer zu setzen. Es führt jedoch aus, dass dieser Widerspruch nicht durch die Aufstellung irgendwelcher Grenzwerte von Gerichten selbst, sondern nur vom Gesetzgeber gelöst werden kann.

So konnte die Angeklagte, bei der trotz 14 ng/ml ''Kokain'' keinerlei Auffälligkeiten in ihrem Fahrverhalten festgestellt werden konnten, lediglich zu einer Geldstrafe von 500,-? wegen einer fahrlässigen ''Verkehrsordnungswidrigkeit'' verurteilt werden.

Anwalt für Strafrecht: Ordnungswidrigkeit / "Vier-Augen-Prinzip" bei Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät

Ein "Vier-Augen-Prinzip", nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät nur dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Bußgeldsache gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und seine Übertragung in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden ist, gibt es nicht.

Nach einem Beschluss des 3. Senats für ''Bußgeldsachen'' des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.06.2012
- III-3 RBs 35/12 - kann ein vom Lasergerät angezeigter Messwert im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung verwendet werden.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen ''fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung'' verurteilt. Den Verstoß hatte das Amtsgericht auf der Grundlage der Zeugenaussage eines Polizeibeamten festgestellt, der das Ergebnis der mit einem ''Lasermessgerät'' durchgeführten Geschwindigkeitsmessung allein vom Anzeigefeld des Messgerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen hatte. Eine Kontrolle der Richtigkeit des abgelesenen und eingetragenen Wertes durch einen anderen Polizeibeamten erfolgte nicht. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er rügte, dass das ihm vorgehaltene Messergebnis wegen der Verletzung eines "Vier-Augen-Prinzips" nicht gegen ihn verwertbar sei.

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das vom Betroffenen angeführte "Vier-Augen-Prinzip" gebe es nicht. Auch bei Lasermessgeräten, die ein Messergebnis nicht fotografisch-schriftlich dokumentierten, sei der vom Gerät angezeigte Messwert und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen und könne z. B. durch Zeugenaussage eines beteiligten Polizeibeamten geklärt werden. Es existiere kein Beweisverbot, das die Verwertung eines allein von einem - und ohne Kontrolle durch einen weiteren - Polizeibeamten festgestellten Messwertes untersage. Wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gebe es auch es keine Beweisregel, die ein derartiges "Vier-Augen-Prinzip" als Voraussetzung für gerichtliche Feststellungen vorschreibe.

Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsrecht / altersbedingter Entzug der Fahrerlaubnis

Das hohe Alter eines Kraftfahrers rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.05.2012 - OVG 1 S 25.12 - bietet nicht jeder Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis. Hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist.

Allerdings kann der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkt einer jahrzehntelangen unfallfreien Teilnahme am Straßenverkehr den Befund, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis aktuell nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nicht ohne Weiteres entkräften. Auch wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis für einen älteren und kranken Menschen als gravierende Verschlechterung seiner Lebensqualität empfunden wird, so muss dies im Hinblick auf seine eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dann zurückstehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber den komplexen Anforderungen des heutigen öffentlichen Straßenverkehrs nicht mehr gerecht wird.

Zu prüfen ist daher immer, ob im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen.

Anwalt für Strafrecht: Fahrerflucht

Bei einer Unfallflucht sind im Rahmen der Strafzumessung die Verletzungen des Geschädigten zu berücksichtigen. Im Falle eines tödlichen Unfalls kann auch ohne Verschulden am Unfall für die Unfallflucht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden.

Nach einer Entscheidung des OLG Franfurt (Main) - 3 Ss 356/11 - können im Rahmen der Strafzumessung beim Vorwurf der ''Fahrerflucht'' die eingetretenen Schäden berücksichtigt werden.

Im Verfahren des OLG Frankfurt (Main) hatte ein Autofahrer unverschuldet ein Kind (D) überfahren. Obwohl der Fahrer die schweren Verletzungen des Kindes bemerkt hatte, fuhr er, ohne seinen Gestellungspflichten zu genügen, davon. Das Kind ist verstorben.

Das Amtsgericht Frankfurt (Main) hatte den Autofahrer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der ''Strafe'' wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das ''Strafmaß'' bei Fahrerflucht beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.

Das Landgericht Frankfurt (Main) verurteilte den Fahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Aufgrund der Strafhöhe konnte die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Landgericht hat dazu die ''Fahrerlaubnis'' entzogen und eine ''Sperre'' für die Neuerteilung des ''Führerscheins'' von 18 Monaten verhängt.

Die Revision des Autofahrers hat das OLG verworfen.

Das OLG hat ausgeführt:

"''Das Landgericht durfte dem Angeklagten strafschärfend anlasten, dass D bei dem Unfall schwerste Verletzungen erlitten und der Angeklagte dies erkannt hatte. Die Schwere des Unfalles und seiner Folgen können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden, da in diesen Fällen das durch ''§ 142 StGB'' geschützte Interesse der Unfallbeteiligten an der Feststellung des Hergangs und der Sicherung und Erhaltung der Beweise für etwaige zivilrechtliche Ansprüche besonders hoch ist.''"

Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht / Verstoß gegen Betäubungsmittelgesetz

Beweisverwertungsverbot, wenn Beifahrer wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Ermächtigungsgrundlage auf Btm durchsucht wird.

Das Amtsgericht Köln hat in seinem Verfahren 585 Ds 223/09 einen Angeklagten von einem Vorwurf "''Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz''" freigesprochen, der als Beifahrer im Rahmen einer Verkehrskontrolle auf Drogen durchsucht worden ist.

Im Rahmen der Durchsuchung hatte die Polizei ''illegale Betäubungsmittel'' in Form von Marihuana ''in geringer Menge'' aufgefunden. Der Angeklagte soll nach dem Auffinden gegenüber der Polizei angegeben haben, dass man in der gemeinsam mit seinen Eltern bewohnten Wohnung noch weiteres Marihuana finden würde. Bei der daran anschließenden ''Hausdurchsuchung'' wurde Amphetamin in geringer Menge gefunden.

Das Amtsgericht hat in beiden Tatkomplexen ein absolutes Verwertungsverbot angenommen. Weder die Durchsuchung des Angeklagten noch die Hausdurchsuchung waren rechtmäßig, da eine Ermächtigungsgrundlage für beide Durchsuchungen nicht vorhanden war.

Gem. § 36 Abs. 5 StVO darf nur der Fahrer kontrolliert werden. Für die Durchsuchung gem. § 102 StPO ist erforderlich, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat des Beifahrers vorliegen. Dass der Fahrer bei einem Drogenschnelltest positiv getestet worden ist, gibt der Polizei nicht das Recht, ohne weitere Anhaltspunkte auch den Beifahrer zu durchsuchen. Anhaltspunkte, dass die Durchsuchung zur Eigensicherung der Beamten durchgeführt worden ist, lagen nicht vor.

Auch die Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl war rechtswidrig. Es lag keine wirksame Einwilligung aller Familienangehörigen vor. Insbesondere hätte durch die Polizeibeamten darauf hingewiesen werden müssen, dass die Hausdurchsuchung nur mit einer Einwilligung durchgeführt werden kann.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Kein Mord aus Heimtücke an zweitem Opfer, wenn das zweite Opfer aufgrund der Beobachtung der Tötung es ersten Opfers nicht mehr arglos war

Als ''Mörder'' mit lebenslanger ''Freiheitsstrafe'' gem. § 211 StGB wird bestraft, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt.

Ein Opfer ist arglos, wenn es nicht mit einem Angriff auf das Leben rechnet. Abzustellen ist hierbei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Der maßgebliche Zeitpunkt ist nach der Rechtsprechung dann vorzuverlegen, wenn der Täter dem Opfer bereits feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz bemessen ist, dass für das Opfer keine Möglichkeit besteht, dem Angriff irgendwie zu begegnen.

In der Entscheidung des BGH vom 15.09.2011 - 3 StR 223/11 - hatte das zweite Tatopfer die unmittelbar zuvor stattgefundene heimtückische Tötung des ersten Tatopfers wahrgenommen. Deshalb konnte das zweite Tatopfer nach Auffassung des BGH nicht mehr arglos sein, da dem Angriff auf das zweite Tatopfer die besondere Gefährlichkeit der Tatbegehung fehlte. Das Tatopfer wurde nicht in einer besonderen hilflosen Lage überrascht. Der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zur heimtückischen Tötung des ersten Tatopfers allein ist für die Annahme der heimtückischen Tötung des zweiten Opfers nicht ausreichend.

Anwalt für Strafrecht: schwerer Raub räuberische Erpressung

Kein schwerer Raub oder schwere räuberische Erpressung bei Verwendung einer Wasserpistole

Eine ''schwerere räuberische Erpressung'' oder ein ''schwerer Raub'' gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB liegen vor, wenn der Täter ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand des Geschädigten durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern.

In der Entscheidung des BGH vom 11.05.11 - 2 StR 618/10 - hatte der Täter eine äußerlich erkennbare Wasserpistole verwendet, wahrheitswidrig aber gegenüber den Geschädigten angegeben, dass es sich um eine Schusswaffe handeln würde. Die Wasserpistole hatte der Täter bei einem Überfall auf eine Bank in seiner Jackentasche verborgen gehalten. Die Bankangestellten konnten nur die Umrisse der Wasserpistole wahrnehmen und gingen aber von einer scharfen Schusswaffe aus.

Problematisch im Rahmen der Beurteilung sind Gegenstände, die objektiv nicht gefährlich sind, der Geschädigte aber aufgrund der Angaben oder des Verhaltens des Täters subjektiv von einer Gefährlichkeit ausgeht.

Das Landgericht war der Auffassung, dass es ausreichend sei, wenn der Geschädigte einen Gegenstand als gefährlich einstuft.

Im Gegensatz hierzu stellt der BGH auf die objektiv wahrnehmbare Gefährlichkeit des Gegenstandes ab. Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Beobachters. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit ist nach Auffassung des BGH auf eine objektive Scheinwirkung abzustellen. Wenn die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstandes bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild offenkundig ist, scheidet ein schwerer Raub oder eine schwere räuberische Erpressung aus.

Da die Wasserpistole nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Spielzeug zu klassifizieren war, kann eine Bestrafung wegen schweren Raubes oder schwerer räuberischen Erpressung nicht erfolgen.

In seiner Entscheidung führt der BGH aus:

"''Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestands-qualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht. Danach haftet einem zur Drohung eingesetzten vorgeblich gefährlichen Gegenstand keine objektive Scheinwirkung an, wenn seine objektive Ungefährlichkeit schon nach dem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt. Für diese Beurteilung kommt es allein auf die Sicht eines objektiven Betrachters und nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelte.''"

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts diesbezüglich auf.

Der ''schwere Raub'' sieht ein ''Strafmaß'' von drei Jahren Freiheitsstrafe bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die ''Strafe'' bei einm einfachen ''Raub' oder einer einfachen ''räuberischen Erpressung'' ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Die Entscheidung finden Sie hier:

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist auch notwendig, wenn mit einer anderen Strafe eine nachträgliche Gesamtstrafe von einem Jahr gebildet werden muss

Das ''Landgericht Berlin'' hat in seiner Entscheidung vom 13. April 2011 - 528 Qs 43 u. 44/11 - entschieden, dass ein Fall der ''notwendigen Verteidigung'' vorliegt, wenn mit einer früheren Verurteilung eine Gesamtstrafe gebildet werden muss, die dann bei ungefähr einem Jahr liegen wird. In einer solchen Situation ist einem Beschuldigten ein ''Pflichtverteidiger'' gem. § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der Schwere der Tat zu bestellen. Darüber hinaus sind in der Entscheidung des Landgerichts Berlin bei der Gesamtstrafenbildung Fragen der Konkurrenzen von einzelnen Tathandlungen zu erörtern. Deshalb ist die Bestellung eins Pflichtverteidigers auch aus Gründen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten.

Anwalt für Strafrecht: Sachbeschädigung

Ein Heraustreten einer Scheitenscheibe aus einem Polizeifahrzeug erfüllt nicht den Straftatbestand der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Nach § 305a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Kraftfahrzeug der Polizei ganz oder teilweise zerstört. Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 27.04.2011 - 1 Ss 66/11 - entschieden, dass ein teilweises Zerstören nur vorliegt, wenn durch eine Substanzverletzung einzelne, funktionell selbständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, unbrauchbar gemacht werden. Eine lediglich nachteilige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ist nicht ausreichend. Im konkreten Fall hatte der Beschuldigte eine Seitenscheibe aus einem Polizeifahrzeug herausgetreten. Da durch die Beschädigung der Seitenscheibe die Funktionsfähigkeit des Polizeiwagens nicht aufgehoben worden ist, lag eine Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nicht vor. Es verbleibt bei einer Sachbeschädidung gem. § 303 StGB, die milder bestraft wird.