Anwalt für Strafrecht: Bußgeldverfahren

Erkenntnisse, die die Ermittlungsbehörden in einem Strafverfahren durch die Überwachung von Telekommunikation gewonnen haben, dürfen in einem Bußgeldverfahren nicht verwendet werden.

In seinem aktuellen Beschluss vom 14.12.2015 - 2 Ss (OWi) 294/15 hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden, dass Erkenntnisse, die einem Strafverfahren durch Abhören von Telekommunikation erlangt wurden, nicht in einem Bußgeldverfahren verwendet werden dürfen.
Betroffen war ein Polizeibeamter, der sich gegen einen Bußgeldbescheid seiner Polizeidirektion wehren wollte. In dem Bescheid wurde er zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt, weil er ohne dienstlichen Grund Auskünfte von verschiedenen Personen über das polizeiliche Auskunftssystem abgefragt hatte. Über diese Erkenntnisse verfügte die Polizeidirektion aber nur, weil gegen den Polizeibeamten vorher ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit eingeleitet wurde, in dem eine Telefonüberwachung des Betroffenen stattfand. Der Vorwurf der Bestechlichkeit konnte nicht bestätigt werden, sodass das Strafverfahren eingestellt werden musste. Dass die Polizeidirektion die Daten aber dennoch für die Verfolgung des Betroffenen in einem Bußgeldverfahren verwendete, war unzulässig. Zwar können die im Rahmen einer Telefonüberwachung gewonnen Daten unter bestimmten Voraussetzungen in einem anderen Strafverfahren gegen den Betroffenen verwendet werden. Dies gilt aber nach Ansicht des OLG Oldenburg nicht für ein Bußgeldverfahren und ist im Übrigen unverhältnismäßig.

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