Anwalt für Strafrecht: Unfallflucht

Der hintere Teil eines Betriebsgeländes, der mit einer Zugangsschranke versehen ist und allein der An- und Ablieferung von Waren dient, ist kein öffentlicher Verkehrsraum, sodass Verkehrsstraftaten nicht verwirklicht sind.

Das Landgericht (LG) Arnsberg hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 2 Qs 71/16 entschieden, dass kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) vorliegt, wenn ein Rolltor auf dem hinteren Teil eines Betriebsgeländes, das der An- und Ablieferung von Waren dient, beschädigt wird.

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, ein solches Rolltor mit seinem Kraftfahrzeug beschädigt und dadurch einen Sachschaden von 2.800 ? verursacht zu haben. Ihm wurde sodann vom Amtsgericht vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen, was er mit der Beschwerde beim LG Arnsberg zu Recht rügte. Denn das LG Arnsberg sah den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht als erfüllt an, da sich der Unfall nicht im öffentlichen Verkehrsraum zugetragen habe. Ein Verkehrsraum ist nach ständiger Rechtsprechung öffentlich, wenn er entweder für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist. Dies war hier nach Ansicht des LG Arnsberg nicht der Fall, da der Teil des Betriebsgeländes mit einer Zugangsschranke versehen war und ausschließlich der An- und Ablieferung von Waren dienen sollte. Eine Benutzung für jedermann oder allgemein bestimmbaren größeren Personenkreis lag demnach nicht vor, sodass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis nicht hätte entzogen werden dürfen.

www.strafverteidiger-fahrerflucht.de

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