Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Wer als Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgibt, sondern mit ihr seinen privaten PKW betankt, macht sich nicht strafbar.

In seinem Urteil vom 2.2.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, dass ein Arbeitnehmer, der eine ihm überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbenutzt, sich nicht strafbar macht. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Koblenz vom Vorwurf des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 43 Fällen freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte hatte eine ihm vom Arbeitgeber ausgestellte Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für sich verwendet und sich unter Einsatz von dieser insgesamt 3.790 Liter Diesel im Wert von 5.334 ? bei verschiedenen Tankstelen verschafft, die er wiederum an Dritte weiterverkaufte.

Den Tatbestand des vorrangig in Betracht kommenden Computerbetruges in der Variante der unbefugten Verwendung von Daten sah das OLG Koblenz jedoch nicht als erfüllt an. Zwar sei mit der Benutzung der Tankkarte die erforderliche Einwirkung auf das Datenverarbeitungssystem gegeben. Diese erfolgte jedoch nicht unbefugt, da die Verwendung der Daten gegenüber einem menschlichen Empfänger nach Ansicht des OLG Koblenz keine Täuschung darstellt. In den Fällen des Einsatzes von Codekarten wird ein solches Täuschungsäquivalent nur angenommen, wenn die Karte gefälscht, manipuliert oder mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Eine nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt hingegen keine täuschungsgleiche Handlung im Sinne des § 263a StGB dar, da die Fortsetzung des eigenen bestehenden Besitzes selbst dann keine verbotene Eigenmacht ist, wenn eine Pflicht zur Herausgabe besteht. Auch eine Verurteilung wegen Betruges oder Untreue verneinte das OLG Koblenz, sodass der Freispruch der vorherigen Instanz bestehen blieb.

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