Anwalt für Strafrecht: Diebstahl/Raub

Ein Beschuldigter kann nur wegen versuchtem und nicht wegen vollendetem Raubes oder Diebstahls verurteilt werden, wenn er ein Behältnis in der Absicht entwendet, sich dessen werthaltigen Inhalt anzueignen und wenn dieser Inhalt sich nicht in dem entwendeten Behältnis befindet.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 28. Mai 2018 (3 StR 125/18) damit, inwiefern sich ein Beschuldigter strafbar macht, wenn ein durch ihn entwendetes Behältnis nicht die vorgestellte werthaltige Beute enthält. Um sich wegen Diebstahls oder Raubes strafbar zu machen, muss der Beschuldigte Zueignungsabsicht bezüglich der entwendeten Sache gehabt haben. Zueignungsabsicht hat derjenige, der sich an einer fremden Sache eine eigentümerähnliche Herrschaftsmacht anmaßt, indem er die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einverleiben und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen will. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, drang mit einem Komplizen in die Wohnung der Betroffenen ein. Sie bedrohten die Betroffene und drückten ihr Gesicht in ein Sofa. Beim Durchsuchen des Schlafzimmers der Betroffenen fanden der Betroffene und sein Komplize einen Tresor. Den Tresor entwendeten sie in der Absicht, in diesem befindliches Bargeld zu entwenden. Der Tresor war leer. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen schwerem Raub. Der Bundesgerichthof schloss sich dem nicht an. Die Zueignungsabsicht des Beschuldigten richtete sich auf das Bargeld im Safe. Befindet sich in einem Behältnis, das die Beschuldigten in ihren Gewahrsam bringen, indes nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann nicht wegen einem vollendete Raubes, sondern nur wegen Versuchs verurteilt werden.

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