Anwalt für Strafrecht: Rechtsbeugung eines Verwaltungsbediensteten

Auch Verwaltungsbedienstete können unter den Begriff „andere Rechtsträger“ nach
§ 339 StGB fallen und sich der Rechtsbeugung schuldig machen. Der BGH erweitert diesen Tatbestand damit um Verwaltungsbedienstete und stellt den Anwendungsbereich klar.

Am 27. Januar 2016 entschied der Bundesgerichtshof (5 StR 328/15), dass sich auch Verwaltungsbedienstete der Rechtsbeugung nach § 339 StGB schuldig machen können. Die Angeschuldigte war bei einer Zentralen Bußgeldstelle des Landes tätig. Sie zog in mehreren Fällen Bußgeldverfahren gegen ein Unternehmen an sich, obwohl in diesen Verfahren bereits Bußgeldbescheide erlassen worden waren. Dann verfügte sie die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft, ließ die „Papierakte“ aber verschwinden, sodass eine weitere Ahnung des Unternehmens unterblieb.

Der Rechtsbeugung nach § 339 StGB macht sich ein tauglicher Täter strafbar, indem er in einer Rechtssache zuungunsten oder zugunsten einer Partei Recht beugt. Tauglicher Täter können nur Richter, Schiedsrichter oder andere Amtsträger sein. Die Tathandlung kann u.a. dadurch begangen werden, dass der Täter den Sachverhalt verfälscht, sein Ermessen missbraucht oder geltendes Recht falsch anwendet. Wichtig ist, dass es sich um eine Rechtssache handelt, in der entschieden wird. „Rechtssache“ meint eine rechtliche Angelegenheit, in der sich Parteien mit widerstreitenden Interesse gegenüberstehen, die in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden ist und die eine unparteiische Stellung des Täters erfordert.

Der Bundesgerichthof stand hier vor der Frage, ob es sich auch bei dem Erlass eines Bußgeldbescheides um eine Rechtssache handelt und ob ein Verwaltungsbediensteter dadurch zum Täter einer Rechtbeugung werden kann. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch Verwaltungsbedienstete unter den Tatbestand der Rechtsbeugung fallen, wenn sie gleich einem Richter eine Rechtssache leiten oder entscheiden. Für Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 35) sei dies anzunehmen. Macht man sich der Rechtsbeugung schuldig, wird dies mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

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