Anwalt für Strafrecht: Wahnvorstellungen bei der Strafzumessung

Begeht ein Beschuldigter eine Tat aufgrund von Wahnvorstellungen unter strafschärfenden Umständen, so können sich die Wahnvorstellungen strafmindernd auswirken.

Anlass und Umstände einer Tat dürfen dem Beschuldigten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie diesem in vollem Umfang vorgeworfen werden können. Haben der strafschärfende Anlass oder die Umstände ihren Ursprung in einer nicht oder nur bedingt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung des Beschuldigten, so dürfen sie nicht strafschärfend zur Last gelegt werden. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. April 2014 – 5 StR 106/14 mit der Frage zu befassen, inwiefern wahnhafte Vorstellungen zum Ausschuss von strafschärfenden Umständen führen können. Vorliegend ging die Tatbegehung des Beschuldigten mit Brutalität und massiver Gewaltanwendung einher. Hierbei beging der Beschuldigte die Tat in einem destruktiven Impulsausbruch, welcher auf Wahnvorstellungen zurückzuführen ist, die der Beschuldigte seit Jahren hegte. Grundsätzlich handelt es sich bei einer brutalen und massiv gewalttätigen Tatbegehung um einen Umstand, welcher sich strafschärfend auswirken kann. Hier drängt es sich jedoch auf, dass die entsprechenden Tatumstände auf die Wahnvorstellungen des Beschuldigten zurückzuführen sind. Dies kann sich strafmindern auswirken und darf durch das Gericht nicht unbeachtet bleiben.

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