Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Bei dem sog. „Cash Trapping“ stellt das Anbringen der Metallleiste mit Klebestreifen an den Geldautomaten regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzens zum Versuch dar, und zwar auch dann nicht, wenn Kunden den entsprechend präparierten Geldautomaten bedienen.

Wegen einem versuchten Diebstahl macht sich strafbar, wer unmittelbar zur Tat ansetzt. In seinem Beschluss vom 18. Mai 2020 (2 WS 161/20) musste sich das Oberlandesgericht Köln damit auseinandersetzen, wann bei dem sog. „Cash Trapping“ unmittelbar zum Versuch angesetzt wird. Beim „Cash Trapping“ bringt der Täter an dem Geldausgabeschacht eines Geldautomaten ein mit Klebestreifen versehenes Metallprofil an. Wenn der Kunde den Geldautomaten dann nutzt, wird das Geld nicht ausgegeben, sondern bleibt an den Klebestreifen haften. Entfernt sich der Kunde sodann von dem Geldautomaten, kann der Täter, der in der Nähe gewartet hat, wieder zu dem Geldautomaten gehen und das Geld an sich nehmen. In dem vorliegenden Fall hatten die Kunden in drei Fällen den jeweiligen Geldautomaten genutzt, jedoch sind sie vor Ort geblieben und haben die Polizei verständigt. In dem vierten Fall ist es schon nicht zur Nutzung des Geldautomaten gekommen, weil dieser sich nach der Manipulation durch den Beschuldigten selbsttätig außer Betrieb gesetzt hatte. Dem OLG Köln zufolge hat der Angeklagte sich vorliegend nicht wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht. Das Anbringen des mit Klebestreifen versehenen Metallprofils sei vorliegend lediglich als eine straflose Vorbereitungshandlung zu qualifizieren, da es zur Entnahme des Geldes noch eines weiteren Willensimpulses bedurfte. Der Täter müsse noch abwägen, ob er in der konkreten Situation bereit ist, seine Deckung aufzugeben und das hiermit verbundene Risiko einer Entdeckung in Kauf zu nehmen.

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