Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Bei einer Brandstiftung muss die Zerstörung eines Gebäudes nicht alleine durch den Brand verursacht worden sein. Bei der Beurteilung ob ein Gebäude zerstört ist sind auch Schäden einzubeziehen, welche bei einer Explosion des Brandbeschleunigers entstanden sind.

Für Strafbarkeit wegen Brandstiftung an einem Gebäude muss der Beschuldigte dieses ganz oder teilweise in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 5. September 2017 (5 StR 222/17) damit auseinanderzusetzen, ob eine durch Brandlegung verursachte Zerstörung nur durch den Brand selbst oder auch durch die Explosion des Brandbeschleunigers verursacht werden kann. Der Beschuldigte drang in ein Versicherungsbüro ein, welches sich im Souterrain eines Mehrfamilienhauses befand und verschüttete dort Benzin. Dieses entzündete der Beschuldigte mit einem Streichholz. Aus dem Benzin und der Umluft bildete sich ein explosives Gasgemisch. Das Gasgemisch entzündete sich und es kam zu einer Explosion, deren Druckwelle sich durch das Gebäude ausbreitete. Die Explosion hatte erhebliche Schäden am Gebäude zur Folge. Das Landgericht ging im Anschluss daran davon aus, dass die an dem Gebäude verursachte Zerstörung alleine der Brand und nicht die Explosion verursacht haben muss. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Die Zerstörung muss nicht alleine durch den Brand herbeigeführt worden sein. Vielmehr reicht es aus, wenn beim planmäßigen entzünden des vom Beschuldigten genutzten Brandbeschleunigers nicht nur der Brand selbst gelegt wird, sondern sich zudem das Gasgemisch entzündet und explodiert.

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