Anwalt für Strafrecht: Krediterlangungsbetrug durch Gebrauchen einer verfälschten Urkunde

Bei mehreren Tatbeteiligten muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, welchem Tatbeteiligten bei einem Krediterlangungsbetrug durch Gebrauchen einer verfälschten oder unechten Urkunde welche Tathandlung zuzurechnen ist. Auch muss dargelegt werden, ob Kopien oder Originalurkunden vorgelegt worden sind.

Mit Beschluss vom 24. Januar 2013, 3 StR 398/12 stellte der BGH klar, dass sich bei mehreren Tatbeteiligten aus den Urteilsgründen ergeben muss, welchem Tatbeteiligten welche konkreten strafrechtlich relevanten Tathandlungen vorgeworfen werden. Beim Krediterlangungsbetrug durch Gebrauchen einer verfälschten oder unechten Urkunde muss insbesondere dargelegt werden, welcher Beteiligte die Urkunde vorgelegt, übergeben oder hinterlegt hat. Nicht ausreichend ist, pauschal mitzuteilen, dass die Angeklagten diese Unterlagen vorgelegt haben. Darüber hinaus muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, ob es sich um Kopien oder um Originalurkunden gehandelt hat. Dies ist deshalb notwendig, weil Kopien in der Regel keine Urkunden im Sinne von § 267 StGB darstellen. Kopien können nur Urkunden sein, soweit die Kopien wie ein Original verwendet wurden. Hintergrund der Entscheidung des BGH war, dass die Beschuldigten durch Vorlage von gefälschten Bonitätsprüfungen Kredite bei Banken beantragt haben. Insbesondere wurden durch die Angeklagten Steuerbescheide, Gehalts- und Verdienstabrechnungen, Kontoauszüge sowie Selbstauskünfte eines Mitangeklagten vorgelegt. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts teilte in den Urteilsgründen lediglich mit, dass durch die Angeklagten die Urkunden vorlegt wurden, ohne konkret mitzuteilen, welcher Angeklagte die Urkunden jeweils vorlegt hat. Auch hatte es das Landgericht unterlassen, mitzuteilen, ob es sich um Originalurkunden oder um Kopien gehandelt hat. Deshalb wurde das

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