Anwalt für Strafrecht: Betrug, Vermögensverlust

Beim Erlangen eines Leasingfahrzeugs im Rahmen eines Betrugs ist das verbleibende Eigentum des Leasinggebers an dem Fahrzeug bei der Schadensberechnung nur dann nicht von der Schadenssumme abzuziehen, wenn der Beschuldigte beabsichtigte, dem Leasinggeber das Fahrzeug vollständig zu entziehen.

Für das Herbeiführen eines Vermögensverlustes von großem Ausmaß durch einen Betrug muss der Beschuldigte einen Vermögensverlust herbeigeführt haben, welcher tatsächlich eingetreten ist. Ein Vermögensverlust von großem Ausmaß ist bei einem Vermögensschaden von etwa 50.000€ entstanden. In seinem Beschluss vom 20. Dezember 2017 (4 StR 66/17) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, wann bei der Erlangung eines Leasingfahrzeugs für den Leasinggeber ein Vermögensschaden in Höhe des Gesamtwerts des Fahrzeugs entsteht. Der Beschuldigte war tatsächlicher Geschäftsführer einer GmbH. Mithilfe eines Scheingeschäftsführers leaste er unter Täuschung des Betroffenen einen PKW von diesem. Der geleaste PKW hatte einen Gesamtwert von ca. 79.000€. Hierbei leaste der Beschuldigte das Fahrzeug jedoch nicht in der Absicht, dieses dem Leasinggeber vollständig zu entziehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist dem Betroffenen kein Vermögensschaden in Höhe des Gesamtwerts des Leasingfahrzeugs entstanden. Ein Leasinggeber hat verbleibendes Eigentum am Leasingfahrzeug. Dieses verbleibende Eigentum darf nur dann bei der Schadensberechnung unberücksichtigt bleiben, wenn der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigte, dem Leasinggeber das Fahrzeug vollständig zu entziehen. Somit wird nicht der Gesamtwert des Leasingfahrzeugs bei der Schadensberechnung zugrunde gelegt und der Beschuldigte verursachte keinen Schaden von großem Ausmaß.   

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