Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Beladene Kühlanhänger stellen in der Regel Warenvorräte im Sinne einer Brandstiftung dar. Es liegt außerdem nahe, dass entsprechende Kühlanhänger Warenlager sind.

Der Brandstiftung macht sich strafbar, wer fremde Warenlager oder -vorräte in Brand setzt und diese dadurch ganz oder teilweise zerstört. Ein Warenvorrat ist eine größere Menge von körperlichen Gegenständen, die nicht dem eigenen Gebrauch, sondern typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienen. Ein Warenvorrat setzt nicht voraus, dass die Waren an einem bestimmten Ort aufbewahrt werden. Unbedeutende Vorratsmanege stellen keinen Warenvorrat dar. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 22. März 2018 (5 StR 603/17) damit zu befassen, ob ein Kühlanhänger ein Warenvorrat darstellt. Der Beschuldigte verschaffte sich Zugang zum Innenraum eines Kühlanhängers. Der Kühlanhänger war mit Getränken und Gläsern im Wert von etwa 1.000 Euro beladen. Der Beschuldigte zündete eine Pappverpackung der Gläser an und zerstörte somit den Kühlanhänger sowie dessen Inhalt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellte der Kühlanhänger einen Warenvorrat im Sinne einer Brandstiftung dar. Bei den bereitgestellten Gläsern und Getränken handelt es sich um einen Warenvorrat ausreichenden Umfangs. Es liegt außerdem nahe, dass mobile Lagerstätten, wie der Kühlanhänger, dem Begriff des Warenlagers unterfallen

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