Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelgesetz

Besitz an Betäubungsmitteln hat, wer ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über Betäubungsmittel begründet, das von einem auf die Erhaltung der Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache gerichteten Besitzwillen getragen war. Auf die Dauer der Sachherrschaft kommt es nicht an.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 25. September 2018 (3 StR 113/18) mit der Frage, inwiefern Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes langfristige Sachherrschaft voraussetzt. Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Der Beschuldigte nahm einen Koffer mit 10 Kilogramm Marihuana von der Gepäckausgabe einer Bushaltestelle entgegen. Hierbei wurde der Beschuldigte von Zivilpolizisten beobachtet. Diese stellten den Beschuldigten beim Verlassen der Gepäckausgabestelle. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs befand sich der Beschuldigte im Besitz von Betäubungsmitteln. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte durch Entgegennahme desselben ein (auf eine gewisse Dauer gerichtetes) tatsächliches Herrschaftsverhältnis begründete, das von einem auf die Erhaltung der Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache gerichteten Besitzwillen getragen war. Jedenfalls in einem solchen Fall kommt es für die Begründung von Besitz im betäubungsmittelrechtlichen Sinn auf die tatsächliche Dauer der Sachherrschaft nicht an

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