Anwalt für Strafrecht: Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

Das Verschweigen der eigenen Tatbeteiligung steht einer Strafminderung im Rahmen der Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten nicht entgegen.

Eine Strafminderung im Rahmen der Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten ist durch das Gericht dann in Betracht zu ziehen, wenn der Beschuldigte durch seine Angaben wesentlich dazu beigetragen hat, die verübte Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufzuklären. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 20. März 2019 (2 StR 594/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, machte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Angaben, welche zur Ergreifung eines weiteren Beschuldigten führten. Gleichzeitig bestritt der Beschuldigte seine eigene Tatbeteiligung. Das Verschweigen der eignen Tatbeteiligung stand nach Auffassung des BGHs einer Strafminderung wegen Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten jedoch nicht entgegen. 

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