Anwalt für Strafrecht: Ablösung des Pflichtverteidigers

Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger wird nicht allein dadurch nachhaltig und endgültig erschüttert, dass sich der Beschuldigte in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie dazu entschließt, ein Geständnis abzulegen.

Wann ein Pflichtverteidiger seine Bestellung als Pflichtverteidiger zurücknehmen kann, ist in § 143a StPO geregelt. Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers dann aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. In seiner Entscheidung vom 5. März 2020 (StB 6/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, wann ein solches Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. In dem Fall führt das Oberlandesgericht Celle gegen den Angeklagten eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Die Pflichtverteidiger des Angeklagten haben beantragt, ihre Bestellung als Pflichtverteidiger zurückzunehmen, da der Angeklagte ohne Absprache mit ihnen entschieden habe, ein Geständnis abzulegen, wodurch das Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten vollständig zerrüttet sei. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtfertigen Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie für sich genommen die Entpflichtung jedoch nicht. Etwas andere könne allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weshalb der Antrag der Pflichtverteidiger abzulehnen sei.

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