Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Dass eine Drohung zu psychisch vermittelten physischen Spätfolgen im Sinne einer Körperverletzung führt und dass der Beschuldigte mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, versteht sich nicht von selbst. Es bedarf in der Regel einer näheren Begründung des Körperverletzungsvorsatzes durch das Gericht.

Mit bedingtem Vorsatz bezüglich einer Körperverletzung handelt ein Beschuldigter, wenn er mit der Möglichkeit der Körperverletzung des Betroffenen gerechnet hat und diese Möglichkeit billigend in Kauf nahm. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 17. März 2020 (1 StR 38/20) mit der Frage, welche Anforderungen an einen bedingten Körperverletzungsvorsatz bezüglich psychisch vermittelter physischer Tatfolgen zu stellen sind. Der Beschuldigte bedrohte die Betroffene im Rahmen eines Raubgeschehens mit einer Gaspistole. Dies hatte bei der Betroffenen Spätfolgen insbesondere in Form von starken muskulären Verspannungen zur Folge. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Zuge dessen wegen schwerer Körperverletzung, setzte sich hierbei jedoch nicht damit auseinander, weshalb der Beschuldigte von entsprechenden Spätfolgen bei der Betroffenen ausging. Nach Auffassung des BGHs wies das Landgericht den bedingten Körperverletzungsvorsatz des Beschuldigten vorliegend nicht hinreichend nach. Dass eine Drohung zu psychisch vermittelten physischen Spätfolgen führt und dass der Täter mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, versteht sich nicht von selbst. Es bedarf einer näheren Begründung, weshalb von einem Vorsatz des Beschuldigten bezüglich der psychisch vermittelten gesundheitlichen Auswirkungen auszugehen ist.

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