Anwalt für Strafrecht: Bestechlichkeit

Der Tatbestand der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB ist erfüllt, wenn ein Beamter, der zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme hat, eine Karriereförderung gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht stellt, obwohl die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt.

Wegen Bestechlichkeit wird gemäß § 332 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer als Amtsträger einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. In seiner Entscheidung vom 7. April 2020 (6 StR 52/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob der Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann erfüllt ist, wenn ein Beamter, der zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme hat, eine Karriereförderung gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht stellt, obwohl die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt. Vorliegend war ein Leiter einer Polizeiinspektion wegen Bestechlichkeit verurteilt worden, nachdem er eine Bewerberin unter anderem fragte, ob sie sich „hochschlafen“ oder „nach oben schlafen“ würde, was er auf ihre überraschte Reaktion dahingehend konkretisierte, ob sie dies „dafür“, also für eine Karriere in seiner Polizeiinspektion, tun würde. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung und führte aus, dass es sich bei der durch den Angeklagten zum Gegenstand der Unrechtsvereinbarung erhobene Einflussnahme auf das berufliche Fortkommen der Bewerberin um eine pflichtwidrige Diensthandlung handelt. Auch zeichne die der Äußerung des Angeklagten innewohnende günstige Mitwirkung bei künftigen Stellenbesetzungen innerhalb der von ihm geleiteten Dienststelle die Richtung eindeutig vor, in die der Angeklagte für die Gewährung von Geschlechtsverkehr tätig werden wollte. Dass die konkrete Art der Förderung nicht weiter konkretisiert war, ist unerheblich.

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