Anwalt für Strafrecht: Geltungsbereich des StGB bei Verstößen gegen das BtMG

Deutsches Strafrecht kommt zur Anwendung, wenn der Begehungsort einer Tat im deutschen Inland liegt. Dies gilt auch dann, wenn nur Teilakte eines Delikts verwirklicht worden sind, der eigentliche Deliktserfolg jedoch erst im Ausland eintreten soll.

In seinem Urteil vom 10. Februar 2016 (2 StR 413/15) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann deutsches Strafrecht zur Anwendung gelangt. Der Angeschuldigte in diesem Verfahren hatte Cannabisöl durch die Bundesrepublik transportiert, um es im Ausland zu verkaufen.

Entscheidend dafür, ob deutsches Strafrecht zur Anwendung kommt, ist, dass ein Delikt im deutschen Staatsgebiet begangen wurde. Mithin ist der Begehungsort einer Tat das ausschlaggebende Merkmal, an welches das deutsche Strafrecht anknüpft. Der Begehungsort einer Tat richtet sich danach, wo jemand gehandelt hat oder hätte handeln müssen oder wo der Erfolg einer Tat eingetreten ist oder hätte eintreten müssen.

Im vorliegenden Fall stand der Bundesgerichtshof dabei vor der Frage, ob der Transport von Cannabisöl eine Sanktionierung nach deutschem Strafrecht begründet. Fraglich war, ob ein Handeltreiben gem. § 29 BtMG vorliegt. Da das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein Tätigkeitsdelikt ist, kommt es für den Bundesgerichtshof maßgeblich darauf an, ob Teilakte des Delikts verwirklicht worden sind. Der Transport von Betäubungsmitteln ist ein Teilakt vom Handeltreiben nach § 29 BtMG und deutsches Strafrecht somit anwendbar. Bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln drohen Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Zurück

Alle weiteren Urteile und Entscheidungen finden Sie unter diesem Link.

Mit Hilfe der Suchfunktion können Sie die Urteile und Entscheidungen einschränken.