Anwalt für Strafrecht: Amtsanmaßung – eigenhändiges Delikt?

Die Amtsanmaßung nach §132 StGB ist kein eigenhändiges Delikt. Vielmehr kann es auch in Mittäterschaft begangen werden.

Mittäterschaft begangen werden.

In seinem Urteil vom 14.04.2020 stellte der BGH fest, dass die Amtsanmaßung gem. §132 StGB kein eigenständiges Delikt ist, sondern auch in Mittäterschaft begangen werden kann. Der Angeklagte war Mitglied einer Tätergruppe, die sich als Polizeibeamte ausgaben, um so Betrugstaten zum Nachteil von älteren Menschen zu begehen. Mitglieder der Tätergruppe riefen die Opfer mit einer 110-Nummer an, sodass sie den Eindruck erweckten, der Anruf käme von der Polizei. Sie behaupteten gegenüber der angerufenen Person, aufgrund eines bevorstehenden Einbruchs sei es sicherer, wenn diese ihre Wertsachen außerhalb ihrer Wohnung platzierte, damit die Polizei diese sicherstellen könne. Die Aufgabe des Angeklagten bestand darin, die Wertsachen abzuholen, dafür erhielt er ein Drittel der Beute.

Das Gericht urteilte, dass das Unrecht der Amtsanmaßung nicht in einem bestimmten verwerflichen Tun liegt, sondern in der Gefährdung eines Rechtsguts .Es sei der Schein amtlichen Handelns für Tätigkeiten erweckt worden sein, die tatsächlich nicht unter Kontrolle staatlicher Organe vorgenommen wurden. Die Tat sei dem Angeklagten auch im Wege der Mittäterschaft zuzurechnen, da er mit der Abholung der Ware dafür gesorgt habe, den Anschein, dass es sich bei dem Anrufer tatsächlich um die Polizei gehandelt habe, aufrecht erhalten zu haben.

Der Angeklagte wurde daher unter anderem wegen Amtsanmaßung in Mittäterschaft verurteilt.

https://strafrechtskanzlei.berlin/docs/amtsanmassung.php

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