Fachanwalt für Strafrecht: Notwendige Verteidigung

Die Bestellung eines Verteidigers kann wegen Schwierigkeiten der Sachlage geboten sein, wenn sämtliche Zeugen und Geschädigte Polizeibeamte sind und es weitere Beweismittel nicht gibt.

Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe, sondern nur das Institut der notwendigen Verteidigung. Die notwendige Verteidigung greift jedoch nur in den von § 140 StPO genannten Fällen, insbesondere bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von einem Jahr, dem Vollzug der Untersuchungshaft sowie Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage.

Das Landgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Beschluss vom 12. März 2018 – 3 Qs 16/18 entschieden, dass eine schwierige Sachlage auch bestehen kann, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, sämtliche in dem Verfahren zu erwartenden Zeugen und Geschädigte Polizeibeamte sind und weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Bei dieser Beweislage könne eine sachgerechte Verteidigung nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden, insbesondere um eventuelle Widersprüche in den Angaben der Belastungszeugen aufzuzeigen. Da eine umfassende Akteneinsicht aber nur dem Verteidiger gewährt wird, der dann den Akteninhalt mit seinem Mandanten bespricht, ging das Landgericht Karlsruhe hier von einem Fall der notwendigen Verteidigung aus und erklärte die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers für begründet.

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