Anwalt für Strafrecht: Abgrenzung Trickdiebstahl / Betrug

Die irrtumsbedingte Übergabe eines Handys stellt einen Diebstahl und nicht einen Betrug dar, wenn durch die Übergabe der Gewahrsam des Berechtigten nur gelockert wird und erst das Weglaufen des Täters zum Gewahrsamsbruch führt.

Betrug und Diebstahl stellen beides Vermögensdelikte dar. Im Einzelfall ist es schwierig, zu bestimmen, ob ein Betrug oder Diebstahl vorliegt. Beim Diebstahl wird der Gewahrsam gebrochen. Im Gegensatz dazu verfügt beim Betrug der Getäuschte irrtumsbedingt über sein Vermögen. In der Entscheidung vom 02.08.2016 musste der BGH klären, ob die irrtumsbedingte Übergabe eines Handys und das daran anschließende Weglaufen des Beschuldigten einen Diebstahl oder einen Betrug darstellen würde. Der Beschuldigte hatte den Geschädigten gebeten, ihm zur Führung eines Telefonats sein Handy zu übergeben. Der Geschädigte vertraute darauf, das Handy nach dem Telefonat zurückzuerhalten. Statt das Handy zurückzugeben rannte der Beschuldigte mit dem Handy davon. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass in dem Verhalten des Beschuldigten ein Betrug zu sehen sei, da der Geschädigte das Handy irrtumsbedingt übergeben habe. Hierdurch sei die Vermögenverfügung vorgenommen worden. Dieser Auffassung schloss sich der BGH nicht an. Vielmehr stellt der BGH neben dem äußeren Erscheinungsbild auch auf die Willensrichtung des Getäuschten ab. Der BGH ist der Auffassung, dass der Getäuschte nach der Übergabe davon ausgeht, weiterhin Mitgewahrsam an dem Handy zu haben. Nach seiner Wahrnehmung sei der Gewahrsam nur gelockert, aber noch nicht aufgehoben. Deshalb liegt keine für den Betrug notwendige Vermögensverfügung vor. Erst durch das Weglaufen des Beschuldigten wird der Mitgewahrsam gebrochen. Deshalb liegt nach Auffassung des BGH ein Trickdiebstahl und nicht ein Betrug vor.  

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