Anwalt für Strafrecht: Verständigung im Strafprozess

Die Staatsanwaltschaft muss einem „Deal“ im Strafprozess ausdrücklich zustimmen. Eine nur konkludente Zustimmung ist nicht ausreichend.

Das Bundesverfassungsgericht musste sich in seiner Entscheidung vom 29. April 2021 (2 BvR 1543/20) der Frage widmen, ob bei einer Verständigung im Strafprozess gemäß § 257c StPO – eher bekannt als sog. „Deal“ – die ausdrückliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist oder ob eine konkludente Zustimmung ausreicht. Das Gericht einigt sich bei einer Verständigung im Rahmen der Hauptverhandlung mit den Beteiligten darauf, wie das Urteil in seinen Grundzügen ausfallen soll. Die Verständigung ist auf das Strafmaß begrenzt und erfordert in jedem Fall ein Geständnis des Beteiligten. Wichtig ist, dass sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft dem Deal zustimmen. In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft allerdings nicht ausdrücklich zugestimmt. Die (konkludente) Zustimmung ergab sich lediglich aus dem im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenen Verfahrensgang. Diesbezüglich führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Zustimmungserklärungen für die Verständigung konstituierend seien und – wie alle wesentlichen Elemente einer Verständigung – daher auch zum Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung gemacht und protokolliert werden müssten. Nur so ist der Öffentlichkeit und der etwaigen nächsten Instanz eine effektive Kontrolle möglich. Auch könne mit einer nicht ausdrücklichen Zustimmung ein Raum für informelle Absprachen und verfahrenswidrige „Deals“ entstehen. Eine nur konkludente Zustimmung der Staatsanwaltschaft genügt somit nicht. 

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