Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Kindern

Die Vergewaltigung der Mutter des betroffenen Minderjährigen vor diesem ist noch kein sexueller Missbrauch eines Kindes.

Um sich wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes strafbar zu machen, reicht es nicht aus, dass das Kind die sexuelle Handlung wahrnimmt und der Beschuldigte dies erkennt. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Beschuldigte das Kind in einer Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht und dass für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind von Bedeutung ist. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2018 (3 StR 427/18) mit der Fragestellung zu befassen, inwiefern die Vergewaltigung der Mutter in Anwesenheit des Kindes ein sexueller Missbrauch des Kindes darstellt. Der Beschuldigte drang in das Haus seiner ehemaligen Ehefrau ein, um diese mit Gewalt zu Geschlechtsverkehr zu zwingen. Als der 11-jährige betroffene Sohn der Ehefrau darauf aufmerksam wurde und die Polizei informieren wollte, zwang der Beschuldigte die beide in den Keller zu gehen. Hier zwang er die Betroffene zum Geschlechtsverkehr mit ihm und hielt gleichzeitig den Betroffenen davon ab, den Raum zu verlassen. Der Beschuldigte wollte verhindern, dass der Betroffene die Polizei verständigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen sexuellem Missbrauch des Betroffenen strafbar. Für den Beschuldigten war nicht die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch den Betroffenen von Bedeutung.

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