Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Griff an Penis

Die Verursachung von leichtem Schmerz genügt bereits, um eine körperliche Misshandlung, im Sinne einer Körperverletzung darzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass die Verletzungshandlung Verletzungsfolgen verursacht.

Für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung, im Zuge einer körperlichen Misshandlung, muss durch die Verletzungshandlung das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden sein. In seinem Urteil vom 4. März 2015 (2 StR 400/14) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob das körperliche Wohlbefinden auch dann nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist, wenn einen Handlung Schmerzen aber keine Verletzungsfolgen verursacht. Der Beschuldigte griff den Betroffenen an seinen Penis. Hierdurch verursachte er einen „leichten Schmerz“, ohne Verletzungsfolgen zu verursachen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt bereits das Verursachen eines leichten Schmerzes für eine Verurteilung wegen Körperverletzung, auch wenn keine Verletzungsfolgen festgestellt werden konnten. Denn auch in diesem Fall ist das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt.

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