Anwalt für Strafrecht: Totschlag

Bei dem minder schweren Fall des Totschlags gem. § 213 Strafgesetzbuch (StGB) handelt der Täter ohne Schuld, wenn er keine genügende Veranlassung für die Provokation seitens des Tatopfers gegeben hat und zur Verschärfung der Situation nicht beigetragen hat. Dabei sind alle maßgeblichen Umstände einzubeziehen.

In seinem Beschluss vom 12. Januar 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (1 StR 462/21) mit dem minder schweren Fall des Totschlags gem. § 213 StGB beschäftigt. Im hiesigen Sachverhalt forderte das Tatopfer den Angeklagten auf, zu ihm in die Wohnung zu kommen. Der Angeklagte, der aufgrund ausstehender Zahlungen von Kokain eine Auseinandersetzung befürchtete, nahm ein Springmesser mit. In der Wohnung angekommen, sperrte das Tatopfer die Tür ab und schlug den Angeklagten mehrmals und drückte ihn dann gegen den Schrank. Der Angeklagte, der kurz nur wenig Luft bekam, holte das Messer heraus und schnitt dem Tatopfer mit diesem in den Halsbereich. Anschließend stach er noch 6 weitere Male zu, woraufhin das Tatopfer starb. Das Landgericht hatte einen Totschlag angenommen und den minder schweren Fall des Totschlags verneint. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes hat das Landgericht hier jedoch einen falschen Maßstab angelegt und wichtige Umstände außer Acht gelassen. Das Landgericht ging vorliegend nur auf die Konflikte im Drogenmilieu ein und folgerte daraus eine Schuld des Angeklagten. Jedoch müssen auch die unmittelbaren Tatumstände beachtet werden, durch die sich ein minder schwerer Fall des Totschlags ergeben kann.

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