Anwalt für Strafrecht: Missbrauch von Ausweispapieren

Durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne eines Missbrauchs von Ausweispapieren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

Der 4. Senat des Bundesgerichtshofs befasste sich in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2019 (4 ARs 14/19) damit, ob die Vorlage einer Kopie oder eine elektronische Übersendung eines Bildes eines echten Ausweises ein Gebrauchen zur Täuschung im Rechtsverkehr darstellen kann. Wegen Missbrauchs von Ausweispapieren macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, trat in mehreren Fällen als Verkäufer hochpreisiger Armbanduhren im Online-Handel unter dem Namen eines tatsächlich existierenden Dritten auf. Der Beschuldigte übersandte dem späteren Käufer zur Täuschung über seine Identität digitale Lichtbilddateien des Personalausweises des Dritten. Nach Auffassung des 4. Senats des Bundesgerichtshofs gebrauchte der Beschuldigte den Personalausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr. Auch durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne eines Missbrauchs von Ausweispapieren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden. Hierfür spricht insbesondere, dass das Merkmal des „Gebrauchens“ bezüglich des Missbrauchs von Ausweispapieren einheitlich mit dem des „Gebrauchens“ im Sinne der Urkundenfälschung auszulegen ist.

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