Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung

Ein Beschuldigter macht sich wegen Freiheitsberaubung strafbar, wenn er eine bereits bestehende Freiheitsberaubung aufrechterhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte sich an der Bewachung des Betroffenen beteiligt und wenn er diesen regelmäßig wieder einschließt.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 23. August 2018 (3 StR 149/18) mit der Frage auseinander, ob sich ein Beschuldigter wegen Freiheitsberaubung strafbar macht, wenn er den Betroffenen nicht eingesperrt hat, ihn jedoch bewacht. Tatbestandsmäßig im Sinne einer der Freiheitsberaubung ist ein Verhalten, dass einen Menschen daran hindert, seinen gegenwärtigen Aufenthaltshort zu verlassen. Dies kann durch Einsperren oder die Freiheitsberaubung erfolgen. Ein Einsperren ist gegeben, wenn die Fortbewegungsmöglichkeit des Betroffenen dadurch aufgehoben wird, dass er in einen umschlossenen Raum verbracht wird, der über äußere Vorrichtungen verfügt, welche ein Verlasen des Raumes verhindern. Eine Freiheitsentziehung beginnt mit Eintritt des Freiheitsentzugs und endet, wenn der Betroffene seine Fortbewegungsfreiheit zurückerlangt und erfasst somit auch Verhalten, welche die Freiheitsentziehung aufrechterhält. Der Beschuldigte war bei Bekannten zu Besuch. Diese hielten den Betroffenen über einen längeren Zeitraum in einem Zimmer gefangen. Der Beschuldigte sympathisierte hiermit und entschloss sich die Bekannten zu unterstützten. Der Beschuldigte stellte sich für mindestens sieben Tage als Bewacher des Betroffenen zur Verfügung. Er versorgte den Betroffenen mit Lebensmitteln und schloss ihn nach Ausführungen zum Sanitärbereich wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen schwerer Freiheitsberaubung strafbar. Der Beschuldigte hielt die Freiheitsentziehung aufrecht, indem er sich an der Bewachung des Betroffenen beteiligte und diesen nach Ausführungen zum Sanitärbereich wieder einschloss.

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