Anwalt für Strafrecht: Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein Beschuldigter setzt zur Verwirklichung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls regelmäßig dann an, wenn er bei der gewaltsamen Überwindung eines Hindernisses in der Vorstellung handelt, in unmittelbarem Anschluss hieran in die Wohnung einzudringen und hieraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 14. Januar 2020 (4 StR 397/19) damit auseinander zu setzten, wann ein Beschuldigter zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl unmittelbar ansetzt. Eine Strafbarkeit wegen versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl setzt voraus, dass der Beschuldigte zu dessen Verwirklichung unmittelbar ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Beschuldigten, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, hebelte das Küchenfenster bzw. die Terassentür eines Einfamilienhauses auf, um im Anschluss hieran in das Gebäudeinnere einzudringen und stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Nach erfolgreichem Aufhebeln von Fenster bzw. Terrassentür wurde er von einer Nachbarin bzw. von den zurückkehrenden Hauseigentümern entdeckt und angesprochen. Der Bundesgerichtshof führte im Anschluss hieran aus, dass es für das unmittelbare Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Beschuldigten bei der Verwirklichung des qualifizierenden Merkmals des Einbrechens ankommt. Handelt der Beschuldigte beim Aufhebeln eines Fensters oder bei der gewaltsamen Überwindung eines sonstigen Hindernisses in der Vorstellung, in unmittelbarem Anschluss hieran in die Wohnung einzudringen und hieraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden, so ist die Schwelle zum Versuch regelmäßig überschritten und das geschützte Rechtsgut aus der maßgeblichen Beschuldigtensicht bereits konkret gefährdet.

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