Anwalt für Sexualstrafrecht: Öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften

Ein öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB kann entfallen, wenn der Beschuldigte den Zugang zu kinderpornographischem Schriften durch Zugangshindernisse schützt. Das reine Erfordernis kinderpornographisches Material auf einem Internetportal zu posten, stellt kein hinreichendes Zugangshindernis dar.

Ein Zugänglichmachen, im Sinne eines öffentlichen Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften, liegt im Zurverfügungstellen einer Plattform, die dem Einstellen von Dateien im Internet dient, wobei die Möglichkeit des Lesezugriffs genügt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (2 StR 151/11) damit, inwiefern Zugangsbeschränkungen auf einem Internetportal öffentliches Zugänglichmachen ausschließen können. Der Beschuldigte war Betreiber eines Internetportals für den Austausch kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB. Es wurde Mitgliedern ermöglicht, kinderpornographisches Material einzusehen und selbst zu posten. Einem Nutzer, welcher kinderpornographisches Material postet, wurden Zugangsberechtigungen zu weiteren Bereichen des Portals mit kinderpornographischen Inhalten eingeräumt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt ein öffentliches Zugänglichmachen dann nicht vor, wenn dieses nur in einer geschlossenen Benutzergruppe mit bestimmten Zugangssicherungen bei zwei oder wenig mehr Personen erfolgt. Eine entsprechende Zugangssicherung liegt nicht vor, wenn das einzige Zugangshindernis das eigene Posten von kinderpornographischen Dateien ist. Hier kann das Zugänglichmachen von kinderpornographischem Material nicht auf einen dem Anbieter des Portals überschaubaren kleinen Personenkreis beschränkt werden. Es handelt sich vielmehr um einen anonymen nicht überschaubaren Benutzerkreis.

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