Ein Pfefferspray stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines Diebstahls mit Waffen dar.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 20. September 2017 (1 StR 112/17) damit auseinanderzusetzen, ob ein Pfefferspray ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines Diebstahls mit Waffen darstellt. Wegen Diebstahls mit Waffen macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen Diebstahl begeht, bei dem er ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, welcher aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Betroffenen erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, trug eine Dose mit Pfefferspray bei sich. Er entwendete einen dem Betroffenen gehörenden Laptop und sprang aus dem Fenster der Wohnstätte des Betroffenen. Außerhalb des Hauses warf er die Dose mit dem Pfefferspray weg. Im Zuge dessen machte sich der Beschuldigte nach Auffassung des BGHs wegen Diebstahls mit Waffen strafbar. Bei einem Pfefferspray handelt es sich um ein „anderes gefährliches Werkzeug“, weil das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

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