Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Ein Schadensereignis, welches bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild Ergebnis deliktischer Planung ist, ist kein Unfall.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 15. November (4 StR 233/01) damit zu befassen, ob ein Unfall im Sinne eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort auch dann vorliegt, wenn das Schadensereignis gewollt herbeigeführt wird. Ein Unfall ist jedes schädigende Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt. Die Beschuldigten in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, beschlossen, "zum Zeitvertreib und Spaß auszuprobieren, ob es möglich sei, Mülltonnen aus dem fahrenden Auto herauszugreifen und nach einer gewissen Strecke loszulassen". Diesen Entschluss setzten sie bei nächtlichen Fahrten um, wobei eine Mülltonne gegen einen abgestellten PKW prallte. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigten im Zuge dessen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Dem schloss sich der BGH nicht an. In dem "Verkehrsunfall" müssen sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Dass sich in dem Schadensereignis ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat, kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn ein Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist. Die Beschuldigten machten sich folglich nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar.

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