Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Einen Vorteil im Sinne unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erlangt ein Beschuldigter nicht bereits deshalb, weil er Betäubungsmittel beim Einkauf in einer Einkaufsgemeinschaft zu besonders guten Konditionen erwirbt.

Eigennützigkeit im Sinne eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt ein Erstreben von Vorteilen voraus, die sich vor allem aus dem Umsatzgeschäft ergeben. Die Beschuldigten bestellten größerer Mengen Cannabis zum Weiterverkauf. Hierbei gingen sie arbeitsteilig vor. Im Anschluss hieran befasste sich der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 6. Dezember 2017 (2 StR 46/17) mit der Frage, ob ein niedrigerer Betäubungsmittelpreis beim Einkauf in einer Einkaufsgemeinschaft durch die Beschuldigten einen Vorteil im Sinne eines unerlaubten Handeltreibens begründet hätte. Dies verneinte der BGH. Eigennützigkeit ist daher nicht gegeben, wenn der Vorteil allein in günstigeren Konditionen liegt, die mehrere Betäubungsmittelhändler in einer bloßen Einkaufsgemeinschaft aufgrund der bestellten Gesamtmenge erhalten. Der insoweit erstrebte Vorteil erschöpft sich in Umständen, die den eigenen Erwerb betreffen und sich auch nur auf den Umfang des durch das eigene Geschäft beabsichtigten Gewinns auswirken.

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