Anwalt für Strafrecht: Mittelbare Falschbeurkundung

Falsche Gewerbeanmeldungen sind kein geeignetes Tatobjekt einer mittelbaren Falschbeurkundung.

In seinem Beschluss vom 5. September 2018 (2 StR 400/17) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob Gewerbeanmeldungen einen zur Begehung einer mittelbaren Falschbeurkundung notwendigen öffentlichen Glauben verkörpern. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, legte einen für eine real nicht existierende Firma erwirkte Gewerbeanmeldung vor. Dies erfolgte mit der Absicht zu täuschen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar. Bei der Gewerbeanmeldung handelt es sich um die Empfangsbescheinigung der Anzeige, mit der der Gewerbetreibende den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anzuzeigen hat. Vorrangiger Zweck der Anzeige ist es, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zahl und die Art der in ihrem Bezirk vorhandenen Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Die Gewerbebescheinigung gibt dem Gewerbetreibenden die Gewissheit, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist, eine weitergehende Bedeutung kommt ihr jedoch nicht zu. Im Hinblick auf den Zweck der Anzeige sind Gewerberegister bzw. -kartei keine öffentlichen Register und genießen keinen öffentlichen Glauben.

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