Anwalt für Strafrecht: Raub

Zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme beim Raub muss ein sogenannter Finalzusammenhang bestehen. Das heißt: Das Nötigungsmittel muss nach Vorstellung des Täters die Wegnahme durch Überwindung eines zu erwartenden Widerstandes ermöglichen.

Ob ein Finalzusammenhang im vorliegenden Fall vorliegt, musste der Bundesgerichtshof (4 StR 115/23) in seinem Beschluss vom 7. November 2023 entscheiden. Die Geschädigte führte ein Verhältnis zum ehemaligen Lebensgefährten der Mutter des einen Angeklagten. Die Angeklagten entschlossen sich daraufhin, sie zur Rede zu stellen, sodass sie die Geschädigte in ihrer Wohnung verletzten und bedrohten. Spätestens als einer der Angeklagten merkte, dass die Geschädigte sich um ihr Leben und die Gesundheit ihrer Kinder fürchtete, entschloss er sich, den Fernseher  der Geschädigten mitzunehmen. Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Jedoch lag nach Auffassung des Bundesgerichtshofes im hiesigen Fall kein Finalzusammenhang vor, da die zuvor getätigten Handlungen nicht auf die Wegnahme gerichtet waren. Zwar kann auch eine konkludente Drohung möglich sein, jedoch muss sich aus den Gesamtumständen auch ergeben, dass der Täter einen möglichen Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen werde.

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