Anwalt für Strafrecht: Mord aus Heimtücke

Für das Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins ist es nicht ausreichend, dass der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen hat. Vielmehr muss er diese so in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.

Eine heimtückische Tötung nach § 211 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die auf der Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit einer anderen Person bewusst zur Ausführung der Tat ausnutzt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seiner Entscheidung vom 04. Juli 2018 (5 StR 580/17) mit der Frage, wann ein solches Ausnutzungsbewusstsein bei einem Täter vorliegt. Vorliegend wartete der Angeklagte vor dem Dienstzimmer der Betroffenen auf eine Gelegenheit, die Betroffene mit einem Messer töten zu können. Als die Betroffene dann ihre Zimmertür öffnete, führte er mit dem Messer einen Hieb in Richtung ihres Halses aus. Jedoch verfehlte er sein Ziel und versetzte der Betroffenen lediglich einen Stoß gegen die Schulter. Dies lag möglicherweise daran, dass er nicht so schnell mit einer Gelegenheit zum Angriff gerechnet, und sich somit noch nicht vollständig auf die Tatausführung eingestellt hatte. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass es für das Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins nicht genüge, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nur äußerlich wahrgenommen hat. Es müsse ihm vielmehr bewusst geworden sein, dass er einen Menschen überrascht, der nicht mit einem Angriff rechnet und daher schutzlos ist. Das Ausnutzungsbewusstsein könne aber bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Hier lauerte der Angeklagte der Betroffenen vor ihrem Dienstzimmer auf und wartete auf eine sich bietende Gelegenheit, um sie töten zu können. Es kam ihm mithin geradezu darauf an, die Betroffene zu überraschen, damit diese sich gegen den unerwarteten Messerangriff nicht effektiv würde wehren können. 

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