Anwalt für Strafrecht: Diebstahlsbeute und Hehlerei

Für die Vollendung einer Hehlerei genügt es nicht, nur den Verkauf der Diebesbeute vorzubereiten. Die Hehlerei ist erst mit dem tatsächlichen Verkauf der Beute vollendet.

Bezüglich der Hehlerei wird zwischen dem Absetzen und der Absatzhilfe unterschieden. Absetzen ist der zum Großteil auf Eigenleistung beruhende Verkauf. Absatzhilfe ist das unmittelbare Unterstützen des eigentlichen Verkäufers beim Beuteverkauf.

Für die Verwirklichung von sowohl dem Absetzen als auch der Absatzhilfe genügt es nicht, sich um den Beuteverkauf zu bemühen oder diesen vorzubereiten. Selbst wenn die Bemühungen geeignet waren, einen Verkauf einzuleiten und somit dazu, die rechtwidrige Vermögenslage aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen. Nach Auffassung des BGH in seiner Entscheidung vom 14.05.2013 – 3 Str 69/13 - liegt die vollendete Hehlerei erst zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Beute tatsächlich verkauft wurde. In allen anderen Fällen kommt lediglich eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

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