Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Eine Gefängniszelle ist der Lebensmittelpunkt des Inhaftierten und ist daher ein Wohnraum im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

In seinem Urteil vom 13. Juni 2022 hat sich das Landgericht Ravensburg (5 Ns 53 Js 2250/21) mit der Brandstiftung beschäftigt. Dem vorliegenden Sachverhalt nach zündete der Angeklagte seine Einzelzelle an, nachdem er über Maßnahmen der JVA verärgert war. Die Matratze entzündete sich jedoch nicht, da diese aus unbrennbaren Material bestand. Auch die Wände und der Boden gerieten nicht in Brand. Das entstandene Feuer konnte von den Mitarbeitern der JVA schnell gelöscht werden. Trotzdem konnte die Zelle anschließend für 1-2 Monate nicht genutzt werden. Der Angeklagte wurde anschließend unter anderem wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt und auch das Landgericht Ravensburg bestätigte dieses Urteil nach der Revision des Angeklagten. Insbesondere führte das Landgericht in seinem Urteil aus, dass es sich bei der Haftzelle um einen Wohnraum im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt, da sie den Lebensmittelpunkt des Inhaftierten darstellt und der Raum der privaten Lebensführung dient. Der Raum wurde durch die Brandsetzung des Angeklagten zwar nicht mindestens teilweise zerstört, jedoch hatte der Angeklagte zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt, sodass vorliegend ein Versuch der schweren Brandstiftung vorliegt.

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