Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelgesetz

Grundsätzlich hat der Wohnungsinhaber nicht ohne weiteres dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte Straftaten begangen werden. Anders verhält sich dies jedoch bei Kenntnis der geplanten Verwendung für die Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften zum Zeitpunkt der Überlassung.

Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe. In seinem Urteil vom 28. Juni 2018 – 3 StR 106/18 hatte der Bundesgerichtshof einen Sachverhalt zu beurteilen, in welchem die Beschuldigte dem Drogenkurier ihres Lebensgefährten in einem Fall die Wohnungstür öffnete und sich sonst während der Abwicklung der Geschäfte in einem anderen Raum aufhielt. Die Beschuldigte habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zwar nicht ohne weiteres für die in ihren Räumlichkeiten durch Dritte begangenen Straftaten rechtlich einzustehen. Zu berücksichtigen war bei der rechtlichen Bewertung jedoch der Umstand, dass die Beschuldigte von der geplanten Verwendung für Betäubungsmittelgeschäfte bei Überlassung der Wohnung wusste. Insbesondere griff sie durch das Öffnen der Wohnungstür in Kenntnis des bevorstehenden Drogengeschäfts aktiv in den Geschehensablauf ein und förderte so den Betäubungsmittelhandel. Der Freispruch des Landgerichts wurde aus diesem Grund aufgehoben.

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