Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Die kurzzeitige Einstellung des Betäubungsmittelkonsums steht dem Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB nicht entgegen.

Wann ein „Hang“ zum Konsum alkoholischer Getränke oder von Betäubungsmitteln vorliegt, entschied der Bundesgerichtshof (5 StR 416/22) in seinem Beschluss vom 22. November 2022. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Berlin wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, wobei von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde. Als Begründung wurde angeführt, dass der Angeklagte es kurz vor der Inhaftierung schaffte, den Betäubungsmittelkonsum selbstständig einzustellen und er auch keine Entzugserscheinungen mehr aufweise. In seinem Beschluss stellt der Bundesgerichtshof fest, dass für den Hang nach § 64 StGB noch nicht der Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht sein muss. Stattdessen reicht es schon aus, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Dass der Angeklagte in der Lage war, den Konsum von Betäubungsmitteln kurzfristig einzustellen, steht dem Vorliegen eines Hanges nicht entgegen.

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