Anwalt für Strafrecht: Tätige Reue bei besonders schwerer Brandstiftung

Im Falle einer besonders schweren Brandstiftung kann tätige Reue vorliegen, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die konkrete Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitig.

In seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 118/20) mit der Frage befassen, ob die tätige Reue gem. § 306 e Abs. 1 StGB auf die Qualifikation des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog angewendet werden kann. Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt verabredeten sich der Angeklagte und die Geschädigte, sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Hierfür setzte der Angeklagte den Innenraum seines Wohnwagens, in dem sich die beiden aufhielten, in Brand. Die Flammen breiteten sich binnen kürzester Zeit aus und versperrten den Fluchtweg. In dieser Situation beschloss der Angeklagte, die Geschädigte und sich zu reden. Da das Feuer im hiesigen Fall bereits weit fortgeschritten war und der Angeklagte die Geschädigte nur noch durch das Verbringen aus dem Wohnwagen aus der bestehenden Todesgefahr bringen konnte, mithin die effektivste Möglichkeit zur Gefahrbeseitigung gewählt hatte, sei es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sachgerecht, den § 306 e StGB analog anzuwenden.

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