Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung

Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB kann aus einer bipolaren affektiven Störung resultieren. 

In seinem Beschluss vom 29. September 2023 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 178/23) mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern eine bipolare Störung zur Schuldunfähigkeit führen kann. Die Angeklagte, die an einer bipolaren affektiven Störung leidet, schaltete am Tattag ihre Herdplatte an, auf der mehrere Geschirrtücher lagen. Dadurch geriet die Wohnung und auch Teile des Gebäudes, in dem noch weitere Personen wohnten, in Brand. Das Landgericht Heilbronn sah keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Unrechtseinsicht- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei der Tat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt ein Beruhen des Verhaltens auf der Krankheit bei der Tat jedoch nahe, nachdem die Angeklagte sich in der Vergangenheit unter Einfluss ihrer Krankheit eigen- und fremdaggressiv verhielt und es 2019 bereits zu einem vergleichbaren Brand durch ihr Verschulden kam. Das Landgericht hätte sich aufgrund mehrere Anzeichen näher mit der Krankheit der Angeklagten auseinandersetzen müssen, sodass der Schuldspruch sowie die Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand hat.

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