Anwalt für Strafrecht: Vollrausch

Ein Vollrausch im Sinne des § 323a Abs. 1 StGB wird dann bedingt vorsätzlich herbeigeführt, wenn der Täter es bei dem Genuss von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt und dadurch seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert.

In seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 391/21) mit dem Vollrausch nach § 323a Strafgesetzbuch (StGB) beschäftigt. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrauschs verurteilt. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung jedoch nicht stand. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Begründung, dem Angeklagten sei die berauschende Wirkung des Kokains wegen seiner langjährigen Erfahrung bekannt gewesen, nicht genügt, um einen Vollrausch nach § 323a Abs. 1 StGB festzustellen. Vielmehr müsste darauf eingegangen werden, dass er seiner Erfahrung nach durch Kokain nie aggressiv wurde, es ihn stattdessen beruhigte. Außerdem müsste berücksichtigt werden, dass der Kokainkonsum bei dem Angeklagten durch eine hirnorganische Veränderung atypische Folgen hervorruft.

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