Anwalt für Strafrecht: Leichtfertigkeit beim Subventionsbetrug

Leichtfertigkeit im Zuge eines Subventionsbetrugs liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte nach seinen individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage war die Subventionserheblichkeit einer Tatsache für eine Behörde zu erkennen.

In seinem Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 StR 542/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, wann Handeln im Sinne eines Subventionsbetrugs leichtfertig ist. Für Leichtfertigkeit bedarf es grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit. Für die Verwirklichung eines Subventionsbetrugs muss der Beschuldigte die Behörde leichtfertig über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen. Bei der Feststellung von grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit ist maßgeblich auf die individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten abzustellen. Der Beschuldigte muss somit in der Lage gewesen sein, die Subventionserheblichkeit einer entsprechenden Tatsache für die Behörde ohne weiteres zu erkennen. Dies entfällt jedoch, wenn ihm eine entsprechende Erkenntnis, zum Beispiel mangels juristischer oder wirtschaftlicher Kenntnisse, nicht möglich war.

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