Anwalt für Strafrecht: Strafvereitelung

Macht ein Beschuldigter Strafverteidiger falsche Angaben zu seinem Besitz an zu beschlagnahmenden Geschäftsunterlagen, so kann er sich wegen Strafvereitelung strafbar machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beschlagnahme unter Aussetzung der Hauptverhandlung erfolgt und es dem Beschuldigten bewusst ist, dass durch sein Verhalten das Strafverfahren erheblich verzögert wird.

In seinem Beschluss vom 8. August 2018 (2 ARs 121/18) befasste sich der Bundesgerichthof damit, ob sich ein Strafverteidiger wegen Strafvereitelung strafbar macht, indem er die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot besteht, durch falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen verhindert. Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird. Zur Vollendung einer Strafvereitelung genügt es, wenn die Ahndung des begünstigten Beschuldigten wegen der Handlung des Beschuldigten der Strafvereitelung für geraume Zeit unterbleibt. Strafvereitelung kann durch einen Strafverteidiger begangen werden, indem dieser den staatlichen Beschlagnahmezugriff auf Beweisgegenstände vereitelt. Der Beschuldigte war Verteidiger eines wegen Steuerhinterziehung Angeklagten. In der Hauptverhandlung beantragte das Gericht die Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen der Firma des Angeklagten, bei dem Beschuldigten und bei dem Angeklagten selbst. Dies erfolgte unter Aussetzung der Hauptverhandlung. Nach einer ersten Beschlagnahme gab der Beschuldigte unzutreffend an, nicht mehr im Besitz von Buchführungsunterlagen zu sein. Diese Angabe war unzutreffend. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestand ein dringender Verdacht der Strafvereitelung durch den Beschuldigten. Ein wahrheitswidriges Bestreiten des Besitzes gesuchter Beweisurkunden zur Vereitelung eines bevorstehenden Beschlagnahmezugriffs geht über die Grenzen zulässiger Strafverteidigung hinaus. Ein solches Verhalten stellt eine Strafvereitelung dar, wenn der Beschuldigte vorsätzlich handelt und das Strafverfahren hierdurch erheblich verzögert wird. Angesichts der Aussetzung der Hauptverhandlung war es für den Beschuldigten ersichtlich, dass sich das Strafverfahren für geraume Zeit verzögern würde.

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