Anwalt für Strafrecht: Auswechslung des Pflichtverteidigers

Eine Auswechslung des beigeordneten Pflichtverteidigers kommt nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO in Betracht, wenn dieser auf Grund äußerlich veranlasster, von seinem Willen unabhängigen Umständen außerstande ist, eine angemessene Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten.

In seinem Beschluss vom 25. August 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (StB 35/22) mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine Auswechslung des beigeordneten Pflichtverteidigers in Betracht kommt.  Im hiesigen Fall konnte der Beigeordnete nur an 7 der 15 Hauptverhandlungstermine, sodass der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats ihn entpflichtete und einen anderen Pflichtverteidiger bestellte. Die daraufhin erhobene Beschwerde des Angeklagten ist unbegründet. Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers unter anderem dann aufzuheben, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Auf den Willen des Angeklagten kommt es dabei nicht an.

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