Anwalt für Strafrecht: Mord

Ein Mord aufgrund Verdeckungsabsicht gem. § 211 StGB ist auch mit bedingtem Tötungsvorsatz möglich. Jedoch muss der Täter davon ausgehen, dass er die Aufdeckung der vorangegangenen Straftat unabhängig vom Todeserfolg verhindern kann.

Der Bundesgerichtshof (4 StR 356/21) musste sich in seinem Beschluss vom 30. März 2022 mit der Verdeckungsabsicht beim Mord beschäftigen. Im hiesigen Sachverhalt suchte der Angeklagte eine von ihm schon öfters besuchte Prostituierte auf und hatte mit ihr in dem Wissen, nicht bezahlen zu können, Geschlechtsverkehr. Als sie von ihm das Geld verlangte und anfing laut zu werden, bekam der Angeklagte Angst, dass andere Leute sie hören könnten. Daraufhin fing er an, die Geschädigte zu würgen, sodass diese aufgrund einer durch das Würgen verursachten zentralen Lähmung verstarb. Das Landgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen Mordes. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, lag eine Verdeckungsabsicht nach den vorliegenden Feststellungen jedoch nicht vor. Demnach ist es nicht vereinbar, wenn der Täter wie vorliegend mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt, den erstrebten Verdeckungserfolg aber nur durch den Tod der Geschädigten für möglich hält. Es schließen sich der zielgerichtete Wille, eine Straftat durch Tötung zu begehen, und die bloße Billigung dieser gegenseitig aus.

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