Anwalt für Strafrecht: Versuchte gefährliche Körperverletzung mittels PKW

Provoziert ein PKW-Fahrer einen Zweiradfahrer durch riskantes Fahrverhalten und der Betroffene kann Verletzungen durch einen Sturz nur knapp abwenden, so kann eine versuchte gefährliche Körperverletzung vorliegen. Diese liegt nicht vor, wenn der Vorsatz des Beschuldigten sich nicht darauf bezog, dass sich der Betroffene verletzt indem er angefahren oder überrollt wird.

Für Strafbarkeit wegen der Begehung einer versuchten gefährlichen Körperverletzung mit einem PKW im Straßenverkehr, muss der Beschuldigte Vorsatz gehabt haben. Ein solcher Vorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte sich zumindest mit der Möglichkeit abgefunden hat, dass der Betroffene angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet. Bei Verletzungen in Folge von Ausweichbewegungen oder einem Sturz liegt keine versuchte gefährliche Körperverletzung vor. In seinem Beschluss vom 4. November 2014 – 4 StR 200/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein entsprechender Vorsatz vorliegt, wenn der Beschuldigte den Betroffenen durch seinen Fahrstil provozieren wollte. Im vorliegenden Fall beschloss der Beschuldigte den betroffenen Rollerfahrer zu provozieren, indem er ihn überholte und ohne zu Blinken vor ihm einscherte. Hierbei stieß der Beschuldigte mit seinem PKW gegen den Motorroller. Der Betroffene konnte den Sturz nur mit großer Mühe verhindern. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs liegt hierin keine versuchte gefährliche Körperverletzung. Zwar nahm der Beschuldigte erhebliche Verletzungen des Betroffenen billigend in Kauf, jedoch bezog sich sein Vorsatz auf einen Sturz und die durch diesen ausgelösten Verletzungen. Es ließ sich nicht belegen, dass der Beschuldigte, im Sinne einer versuchten gefährlichen Körperverletzung, Vorsatz darauf hatte, dass der Betroffene angefahren oder überfahren wird.

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