Anwalt für Strafrecht: Totschlag

Für die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags muss das in der Totschlagstat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß sein, dass die Ahndung aus dem Normalstrafrahmen von bis zu 15 Jahren nicht mehr ausreicht.

Der Bundesgerichtshof (4 StR 95/21) musste sich in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2021 mit dem besonders schweren Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB auseinandersetzen. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt quälte der Angeklagte den Geschädigten ohne eine Tötungsabsicht, bis er ihn mit dem Standfuß einer Lampe  zweimal mit Tötungsabsicht auf die Stirn schlug. An diesen Schlägen verstarb der Geschädigte später. Das Vorliegen eines Mordmerkmals wurde vom Landgericht Bochums verneint. Die Staatsanwaltschaft  beanstandete mit einer Sachrüge, dass das Schwurgericht einen schweren Fall des Totschlags in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss fest, dass es keinen durchgreifenden Erörterungsmangel darstellt, dass das Landgericht sich nicht mit dem Vorliegen eines besonders schweren Falls des Totschlags beschäftigt hat. Demnach war das Verhalten des Angeklagten vor den tödlichen Schlägen nach Feststellungen des Landgerichts nicht von einem Tötungsvorsatz umfasst und diente auch nicht der Vorbereitung der Tötung des Geschädigten. Somit war die Brutalität kein Umstand, der unmittelbar die Totschlagstat charakterisierte und war für das Vorliegen des § 212 Abs. 2 StGB nur von untergeordneter Bedeutung.

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