Anwalt für Strafrecht: Handeltreibende mit BtM

Es ist kein Strafschärfungsgrund, wenn verkauftes Rauschgift anschließend in den Verkehr gelangt.

In seinem Beschluss vom 23. Februar 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 444/21) mit der Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschäftigen. Das Landgericht Aachen hatte es zuvor als strafschärfend bewertet, dass die gehandelten Drogen in den Verkehr geraten sind. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass es zu den regelmäßigen Umständen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehört, dass die Drogen zu einem großen Teil oder vollständig in den Verkehr kommen. Daher kann diese Tatsache nicht als Strafschärfungsgrund dienen.

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