Anwalt für Strafrecht: Verfassungsmäßigkeit „elektronische Fußfessel“

Regelungen, die bestimmte Straftäter zum Tragen von „elektronischen Fußfesseln“ verpflichten, sind verfassungsgemäß.

Bei Personen, die nach vollständiger Verbüßung ihrer Haftstrafen zur Entlassung anstehen, tritt die sog. Maßregel der Führungsaufsicht ein. Diese verfolgt das Ziel, entlassene Straftäter bei ihrer Resozialisierung zu unterstützen und gleichzeitig für eine angemessene Kontrolle ihres zukünftigen Verhaltens zu sorgen. Der § 68b StGB (Strafgesetzbuch) sieht hierfür bestimmte Weisungen vor, die das Gericht gegenüber verurteilen Personen für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit vornehmen darf. Mit § 68b S. 1 Nr. 12, S. 3 StGB i.V.m. § 463a Abs. 4 StPO sieht das Gesetz seit Anfang 2011 auch die Verpflichtung vor, eine elektronische Fußfessel zu tragen. Nachdem eine solche Maßnahme 2011 dann gegenüber zwei ehemaligen Sexualstraftätern angeordnet worden war und diese dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten, musste sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2020 (2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12) nun mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur „elektronischen Fußfessel“ befassen. Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Beschluss insoweit aus, dass die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Möglichkeit, den Aufenthaltsort eines Weisungsbetroffenen anlassbezogen festzustellen, weder in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, noch zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren „Rundumüberwachung“ führe. Auch verstoße die Regelung nicht gegen das Resozialisierungsgebot, da eine wesentliche Erschwerung der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft oder der Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht gegeben ist. Die mit der „elektronischen Fußfessel“ verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit seien jedenfalls zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt. Schließlich verletzte die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Regelungen, die bestimmte Straftäter zum Tragen von „elektronischen Fußfesseln“ verpflichten, seien daher insgesamt verfassungsgemäß.

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